Das Coronavirus „SARS-CoV-2“ hält weiterhin Auswirkungen für die weltweite Bevölkerung und für Unternehmen bereit. Auch wenn sich in Deutschland und in weiten Teilen Europas die Einschränkungen reduzieren, gibt es noch immer Aspekte, die von Arbeitgebern zu berücksichtigen sind. Was aktuell gilt, erfahren Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.
Häufig gestellte Fragen zum:
Ihre Ansprechpartner.
Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen dabei, sich rechtssicher in den ständig neuen Corona-Regeln zu bewegen. Herr Rechtsanwalt Markus Söding ist im arbeitsrechtlichen Ressort tätig und dabei auch für die angrenzend Fragen des Datenschutzes zuständig. Bei Fragen zum rechtssicheren Umgang mit den ständig neuen Corona-Regelung steht er Ihnen gerne unter der 069 900 26 815 oder markus.soeding@schulte-lawyers.com als Ansprechpartner zur Seite.
Thorsten Walter berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete und steht Ihnen neben Herrn Söding ebenfalls zu allen Fragen bezüglich des Infektionsschutzgesetz und arbeitsrechtlicher Corona-Regeln zur Seite. Sie erreichen Herrn Walter unter der 069 900 26 823 oder thorsten.walter@schulte-lawyers.com.
Arbeitsrecht.
Welche generellen Maßnahmen sollten ergriffen werden?
Allein schon aus Fürsorgegesichtspunkten heraus sollten Arbeitgeber stets auch weiterhin die aktuellen Entwicklungen und die Empfehlungen des Gesundheitsministeriums, des Robert-Koch-Instituts, des Paul-Ehrlich-Instituts sowie der zuständigen Gesundheitsämter verfolgen und ihren Mitarbeitern ggf. erforderliche Hinweise geben oder Maßnahmen ergreifen – auf Ebene der Bundesländer und regional kann es stets vom bundesweit bekannten Maß abweichende Spezialregelungen geben.
Als geeignete Präventivmaßnahme muss der Arbeitgeber in jedem Fall ein Corona-Hygienekonzept vorhalten und konsequent umsetzen. Vorgaben hierzu enthält insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Was bedeuten die „Basisschutzmaßnahmen“?
Arbeitgeber sind verpflichtet, Basisschutzmaßnahmen zum Pandemieschutz zu ergreifen. Im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sind in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen – auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten.
Dazu gehören insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands, sowie das infektionsschutzgerechte Lüften (AHA+L-Regel).
Welche besonderen Aspekte sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beachten?
Bei der Gefährdungsbeurteilung haben Unternehmen das regionale Infektionsgeschehen und besondere tätigkeitsspezifischen Ansteckungsgefahren zu berücksichtigen.
Insbesondere sollen sie prüfen,
ob und in welchem Umfang weiterhin Tests zur Verfügung gestellt werden,
wie Personenkontakte vermieden werden können – insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung von Innenräumen durch mehrere Mitarbeitende und ob „Homeoffice“ möglich ist und
inwieweit das Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken und ähnlichen Atemschutzmasken,
um mit diesen Maßnahmen das Ansteckungsrisiko für die Mitarbeitenden zu reduzieren.
Was ist mit der Homeofficepflicht?
Die Pflicht, wo möglich das Arbeiten aus dem „Homeoffice“ zu ermöglichen, besteht nicht. Arbeitgeber sind allerdings weiterhin gehalten, ob sie diese Möglichkeit anbieten können. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ein Angebot anzunehmen.
Gilt derzeit die Regel „3G am Arbeitsplatz“?
Nein, das Gesetz sieht die Regelungen zu „2G am Arbeitsplatz“ sowie die korrespondierende Ermächtigung zur Datenverarbeitung nun nicht mehr vor. Arbeitgeber können auf Grundlage ihres Hausrechts im Einzelfall prüfen, ob sie weiterhin strenge Zutrittsvorgaben machen können – und ob diese auch disziplinarisch umsetzbar sind.
Müssen weiterhin Selbsttests zur Verfügung gestellt werden?
Nein, auch hier ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet. Im Rahmen seiner allgemeinen Überlegungen kann er aber zu dem Schluss kommen, dass er weithin Tests anbieten möchte.
Dürfen Arbeitgeber den Status als „geimpft“ oder „genesen“ weiter berücksichtigen?
Der Gesetzgeber hat die ausdrückliche Berechtigung zur Verarbeitung des Status als „geimpft“ oder „genesen“ gestrichen. Arbeitgeber sind also gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verwertung weiterhin datenschutzrechtlich möglich ist. Unter bestimmten Umständen könnte eine Berechtigung der Verarbeitung als „erforderlich“ für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder auf Basis einer Einwilligung in Frage kommen. Regelmäßig wird aber davon auszugehen sein, dass eine Verarbeitung nicht weiter möglich ist und die Daten daher gelöscht werden müssen.
Gibt es eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz?
Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht dazu. Kommt allerdings der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für Großraumbüros, Fabrikhallen oder in anderen Gemeinschaftsräumen nur das Tragen einer Maske dem Infektionsschutz in ausreichendem Maß dient, so kann er für seinen Betrieb oder bestimmte Räume eine Maskenpflicht anordnen.
Können Arbeitnehmer aufgrund einer allgemeinen Corona-Gefährdungslage entscheiden, zuhause zu bleiben?
Nein, Mitarbeiter dürfen nicht für sich entscheiden, dass sie aufgrund der allgemeinen Lage lieber zuhause bleiben – sie haben nicht nur keinen Vergütungsanspruch, sondern riskieren regelmäßig auch ihr Arbeitsverhältnis. Ausgenommen sind die Fälle, in welchen der Arbeitgeber Homeoffice anbieten muss, weil es sich um Bürotätigkeiten handelt und keine betrieblichen Gründe dagegen stehen.
Was gilt, wenn Arbeitnehmer einem behördlichen Beschäftigungsverbot/ einer angeordneten Quarantäne unterliegen?
Unterliegen Mitarbeiter als lediglich Ansteckungsverdächtige einem behördlichen Beschäftigungsverbot / ist Quarantäne angeordnet und sind sie nicht erkrankt, sind sie nicht arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Ist eine Tätigkeit im Homeoffice möglich, können diese ihre Arbeitsleistung regulär weiter erbringen.
Ist das nicht möglich, kann ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gem. § 56 Abs. 5 IfSG bestehen, die zunächst der Arbeitgeber auszahlt, sich aber erstatten lassen kann. Für die ersten 6 Wochen besteht der Anspruch in Höhe des Verdienstausfalls, danach in Höhe des Krankengeldes.
ACHTUNG:
Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG wird nicht gewährt, wenn Personen als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet von einer wegen COVID-19 angeordneten Quarantäne betroffen werden, soweit sie keinen vollständigen Impfschutz mit einem von auf der Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorliegt.
Dies gilt auch, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne auf eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet nach § 2 Nr. 17 IfSG (maßgeblich ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise) zurückzuführen ist, d. h. eine Reise, für die im Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden oder unaufschiebbaren Gründe vorlagen (z.B. touristische Reise), § 56 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 IfSG. In einem solchen Fall werden auch Arbeitgeber keine Entgeltleistung erbringen.
Dementsprechend sollte der Arbeitgeber im Quarantäne-Fall prüfen, ob eine Entschädigungspflicht besteht, d.h. den Impfstatus überprüfen bzw. nach vorherigen Reisen fragen. Im Zweifelsfall sollte bis zur Klärung keine Leistung an den Arbeitnehmenden erbracht werden oder diese zumindest unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden.
Was gilt, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Ansteckung arbeitsunfähig sind?
Ist ein Arbeitnehmer an Corona erkrankt, gelten die üblichen Regelungen: er erhält nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für bis zu 6 Wochen sein Entgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt, danach erhält er Krankengeld. Auch hier wird man fragen müssen, ob wegen bewusst gewählter Reise in ein Risikogebiet oder mangels Inanspruchnahme einer möglichen Impfung eine Entgeltfortzahlung ausscheidet, weil die Krankheit selbst verursacht wurde. Die diesbezügliche Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Was gilt es zu beachten, wenn Arbeitnehmer langfristig mit Corona infiziert sind?
Ist ein Arbeitnehmer mit Corona infiziert, kann der Fall eintreten, dass er als Mensch mit Behinderung im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches gilt. § 59 Abs. 2 IfSG bestimmt dazu, dass Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten. Diesen Umstand müssen die Arbeitgeber zwingend berücksichtigen, etwa, sollten individualrechtliche Maßnahmen geplant sein.
Was gilt, wenn Arbeitnehmende im Urlaub an Corona erkranken?
Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30 IfSG (Absonderung), auch in Verbindung mit § 32 IfSG (landesspezifische Regelungen) abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung der Bundesregierung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.