Die Auswirkungen der Corona-Krise ist in vielen Bereichen spürbar. Oft treten die sogenannten systemrelevanten Bereiche in den Fokus, die gerade in Krisenzeiten gefördert und unterstützt werden sollen. Betroffen sind diese auch von der Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie („COVID-19-ArbZV“), die aufgrund des neuen § 14 Absatz 4 Arbeitszeitgesetz am 7. April 2020 eingeführt worden ist.

Hintergrund.

Durch das Arbeitszeitgesetz soll die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ebenso wie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen gewährleistet werden. Teile dessen sind eine grundsätzliche Maximalarbeitszeit von 8 Stunden, in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden, die Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten sowie die Sonn- und Feiertagsruhe, die nur in Ausnahmefällen nicht gilt.

Am 23. März 2020 wurde neben vielen anderen coronabedingten Neuregelungen auch der § 14 Absatz 4 ArbZG eingeführt, nach dem mittels Rechtsverordnung in Ausnahmefällen Abweichungen eingeführt werden können. Zuvor waren nach § 14 AbrZG Abweichungen beispielsweise nur dann möglich, wenn Arbeiten notwendig waren um Lebensmittel vor dem Verfall zu retten wenn Arbeiten in der Behandlung ´, Pflege und Betreuung von Personen unaufschiebbar sind.

Änderungen.

Konkret erlaubt die Verordnung zunächst zeitlich begrenzt bis zum 31. Juli 2020

  • die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden, jedoch grundsätzlich maximal auf 60 Stunden pro Woche,
  • eine Reduzierung der Ruhezeiten um bis zu zwei Stunden auf minimal 9 Stunden, auszugleichen binnen 4 Wochen und
  • Sonn- und Feiertagsarbeit, die innerhalb von 8 Wochen auszugleichen ist.

Diese Ausnahmen gelten für Tätigkeiten beim Herstellen, Verpacken, Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Gegenständen, wie etwa aus dem aus dem medizinischen Sektor aber auch bei Waren des täglichen Bedarfs. Betroffen sind auch Berufsgruppen, die unmittelbar Dienste an Patienten erbringen sowie solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Energie- und Wasserversorgung oder der Landwirtschaft dienen, die zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen notwendig sind sowie Apotheken und Sanitätshäuser (siehe alle Änderung auch hier: http://www.gesetze-im-internet.de/covid-19-arbzv/COVID-19-ArbZV.pdf).

Praxis.

Diese Regelungen gelten zwar nur, soweit die verlängerten Arbeitszeiten tatsächlich notwendig sind und nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden können. Sie geben aber den Unternehmen ein weiteres, wirkungsvolles Werkzeug zur Bewältigung der Krise in die Hand. Allerdings sind bei der Umsetzung dieser neuen Spielräumen die Beschränkungen der jeweils anwendbaren kollektiv- und individualrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Sobald etwa in einer Betriebsvereinbarung ein konkretes Arbeitszeitmodell vorgesehen ist, kann davon meist nicht einseitig und ohne weitere Beteiligung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber abgewichen werden.

Gerne beraten wir Sie, wie Sie am besten mit der COVID-19-ArbZV umgehen bzw. nutzen können.


Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.


Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.