Nach Kritik aus der Praxis, sind die Einwände gegen das Nachweisgesetz auch in der Politik – genauer dem Bundestag – angekommen.
Seit August 2022 hält die Neufassung des Nachweisgesetzes auf Basis der Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/1152 Unternehmen mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben auf Trab. Dabei stellt insbesondere das Schriftformerfordernis des Gesetzes die Unternehmen vor beachtliche bürokratische Hürden. Dem will die CDU/CSU Fraktion nun durch einen neuen Gesetzesentwurf entgegenwirken und das Nachweisgesetz in Bezug auf das strenge Formerfordernis des Nachweises aufweichen.
Zur Erinnerung.
Das Nachweisgesetz gibt es schon lange, doch erst seit dem letzten Jahr ist es in der Arbeitswelt in aller Munde. Nach diesem Gesetz hat jeder Mitarbeitende einen Anspruch auf den Nachweis der für ihn geltenden (individuellen) Arbeitsbedingungen. Zudem wurde der Katalog der Nachweispflichten aus § 2 Abs.1 Nachweisgesetz deutlich erweitert und die Frist für die Erbringung des Nachweises bei Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen auf einen Monat verkürzt. Wer seine Erinnerungen hierzu im Einzelnen nochmal auffrischen möchte, dem empfehle ich einen Blick in den Beitrag meines Kollegen Thorsten Walter , der hierzu im Einzelnen im letzten Jahr berichtet hat.
Der individuelle Nachweisanspruch eines Mitarbeitenden muss dabei in Schriftform erbracht werden. Die elektronische Form schließt das Gesetz bisher ausdrücklich aus. Trotz ausführlicher Diskussionen in Bezug auf diese Formvorschrift trat das Gesetz 2022 ohne die Einführung der elektronischen Form in Kraft. Unternehmen sind daher weiterhin verpflichtet, die Arbeitsbedingungen auf Papier festzuhalten, handschriftlich zu unterzeichnen und den Mitarbeitenden das Schriftstück auszuhändigen. Dies bedeutet viel Bürokratie und verursacht in den Unternehmen hohe Kosten.
Ein Verstoß gegen das Formerfordernis, sowie die weiteren Anforderungen des Nachweisgesetzes kann beachtliche Folgen haben, denn der Gesetzgeber stellte im Zuge der vorbesprochenen Neufassung den Verstoß gegen die Vorgaben unter Strafe. Unternehmen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, begehen seitdem eine Ordnungswidrigkeit. Für einen solchen Verstoß genügt bereits die falsche Form oder die Unvollständigkeit des Nachweises.
Kritik.
Vor diesem Hintergrund überrascht die nunmehr auch im Bundestag angekommene Kritik an der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form in der Sache nicht. Bereits bei der Verabschiedung der Gesetzesänderung 2022 wurde vielfach geäußert, dass das Schriftformerfordernis des Gesetzes nicht mehr zeitgemäß ist. Der eigentliche Sinn des Gesetzes, nämlich Mitarbeitende zu informieren und zu schützen, wird durch die Einführung der elektronischen Form nicht gefährdet.
Wie sieht also der konkrete Änderungsvorschlag aus?
Wenig überraschend sind daher die nun geforderten Anpassungen am Nachweisgesetz. So soll in den §§ 2 und 3 Nachweisgesetz immer das Wort „schriftlich“ gestrichen werden. Somit sind die wesentlichen Vertragsbedingungen nur noch „niederzulegen“. Zudem soll Satz 3 durch folgende Formulierung ersetzt werden:
„Die Vertragsbedingungen sind in Schriftform oder, sofern die Vertragsbedingungen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.“ Mit dieser Formulierung orientiert sich die Fraktion an der EU-Richtlinie 2019/1152 und den dort für die elektronische Form gemachten Vorgaben.
Fazit.
Die Einführung der elektronischen Form ist zu begrüßen. In der Praxis stößt das derzeitige Schriftformerfordernis vielfach auf Unglauben in einer digitalisierten Arbeitswelt. Dennoch verwundert es, dass man ein Jahr gebraucht hat, um das allen Praktikern ohnehin Bekannte, auch in der Politik zu erkennen.
Luisa Kaup berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellungen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.