Die 18-Monatsgrenze überwinden durch tarifvertragliche „Personalgestellung“
Das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz feiert am 1. April 2018 seinen ersten Geburtstag. Die damit verbundene Einführung der 18-Monatsgrenze für eine Überlassung gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sorgt jedoch bei Unternehmen, die – aus welchen Gründen auch immer - bisher auf eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung gesetzt haben beziehungsweise setzen mussten nicht gerade für Feierstimmung.
Die gute Nachricht ist, dass das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Ausnahmen von der Höchstüberlassungsdauer zulässt. Das gilt insbesondere gem. § 1 Abs. 3 2b) für die Personalgestellung aufgrund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes.
Es besteht Handlungsbedarf, insbesondere für alle, die auch nach Inkrafttreten des neuen AÜG ihre dauerhaften Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt haben. Deren maximale Überlassungsdauer endet am 30.09.2018.
Beispielsweise hessische Unternehmen im Anwendungsbereich des TV-N haben Glück: Hier haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Verankerung der Personalgestellung geeinigt, was eine Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung darstellt, die mit wenig organisatorischem Aufwand umgesetzt werden kann. Es sind aber auch hier praktische Umsetzungsfragen und betriebsverfassungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Auch andere Unternehmen können aber Wege finden. Insofern kommen auf Unternehmens- und Betriebsebene Stellschrauben in Betracht, die das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ausschließen und weiterhin den gewünschten Drittpersonaleinsatz ermöglichen können.
Wir haben bereits diverse Unternehmen (sowohl aus dem öffentlichen Dienst als auch aus dem privaten Bereich) hinsichtlich des Umgangs mit dem novellierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (und seine Ausnahmen) beraten und unterstützt. Gerne stehen unsere Anwälte für Arbeitsrecht hier auch als Ansprechpartner für Ihr Unternehmen zur Verfügung.