Cookies erfordern Einwilligung der Nutzer.

EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – Az. C-673/17

Dem Fall liegt eine Klage des deutschen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen das Unternehmen Planet49 zugrunde.

Planet49 betreibt eine Internetseite, auf der Gewinnspiele angeboten werden. Dabei musste der Nutzer bei der Gewinnspielregistrierung einwilligen, dass Cookies gesetzt und ausgewertet werden. Das entsprechende Kästchen zur Einwilligung war mit einem voreingestellten Häkchen versehen. Der Nutzer musste das Häkchen aktiv entfernen, sofern keine Auswertung gewollt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgrund grundlegender Fragen zur Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vorgelegt.

Nach Auffassung des EuGH könne mit dem vorausgefüllten Kästchen die erforderliche Einwilligung nicht erteilt werden. Der Teilnehmer, der über die Webseite von Planet49 an dem Gewinnspiel teilnahm, habe nicht wirksam in die Speicherung der Cookies und die Verarbeitung der entsprechenden Daten eingewilligt.

Der EuGH ließ die Begründung nicht gelten, dass es sich bei den entsprechenden Cookies lediglich um pseudonymisierte Daten ohne Personenbezug handele. Dies habe keine Auswirkungen auf die Notwendigkeit einer expliziten Zustimmung zur Datenverarbeitung.

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH und der deutsche Gesetzgeber auf das Urteil reagieren werden.


Landgericht Köln untersagt Vertragsgenerator.

LG Köln, Urteil vom 08.10.2019 – Az. 33 O 35/19

Dem Informationsdienstleister Wolters Kluwer wurde durch das Landgericht Köln untersagt, den Vertragsgenerator „Smartlaw“ weiterhin zu betreiben. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte auf Unterlassung geklagt.

Mit dem Vertragsgenerator können Verbraucher oder Unternehmen mittels eines Frage-Antwort-Katalogs Vertragsdokumente erstellen. Davon umfasst sind unter anderem mietrechtliche oder arbeitsrechtliche Verträge.

Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei dem Vertragsgenerator um erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen diese Leistungen nur von Rechtsanwälten angeboten werden. Zwar würden die Dokumente, die der Software zugrunde liegen mit Rechtsanwälten entwickelt. Allerdings werde „Smartlaw“ von Wolters Kluwer und nicht von einer Rechtanwaltskanzlei betrieben. Zudem handele es sich um individualisierte Dokumente, die über standardisierte Vertragsmuster, wie Formularhandbücher oder Formulardatenbanken, hinausgehen.

Darüber hinaus wurde Wolters Kluwer untersagt, zum Beispiel mit den Formulierungen „günstiger und schneller als der Anwalt“ oder „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ zu werben. Die Werbung sei irreführend, da Wolters Kluwer die Software als Alternative zu einem Rechtsanwalt bewerbe.