Legal-Tech-Geschäftsmodell verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
LG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2019 – 15 O 60/18
Die Beklagte bietet über ihre Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse, bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Die Beklagte verfügt über die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich Inkassodienstleistungen.
Das Gericht urteilte, dass keine unzulässige Rechtsdienstleistung nach § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vorliege und das Geschäftsmodell zulässig sei. Die Bereitstellung von Online-Formularen und das bloße Abfragen von Daten sowie deren Auswertung zur Vorbereitung eines Inkassovertrags seien keine Rechtsdienstleistungen.
„Taggen“ von Instagram-Fotos ohne Werbekennzeichnung ist unzulässig.
LG Karlsruhe, Urteil vom 21. März 2019 – 13 O 38/18 KfH
Das Gericht führte aus, dass auf Instagram platzierte Werbung gekennzeichnet werden müsse. Hierunter falle auch das „Taggen“ von privaten Fotos mit Verweisen auf Unternehmen.
Dadurch, dass der Nutzer durch lediglich zwei Klicks auf die Herstellerseite gelangen könne, würden Absatz und Image des entsprechenden Herstellers gefördert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bußgeld gegen den früheren Juso-Landeschef.
Die Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg (LfDI) hat mit Bescheid vom 25. Februar 2019 gegen den früheren Landesvorsitzenden der Jusos Baden-Württemberg ein Bußgeld in Höhe von EUR 2.500,00 verhängt.
Dieser hatte eine Liste mit Adress- und Kontaktdaten, die er für die Abwicklung eines Parteitages erhalten hatte, an Vertraute zur Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Personen geschickt.
Der Fall richtete sich noch nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz mit geringeren Bußgeldern.