Gesetzentwurf gegen den Missbrauch urheberrechtlicher Abmahnungen.
Am 15. Mai 2019 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, um den Missbrauch von urheberrechtlichen Abmahnungen zukünftig zu unterbinden. Ziel ist insbesondere der Schutz kleinerer und mittlerer Unternehmen.
Im Rahmen des Gesetzentwurfs werden die Anforderungen für die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche durch Abmahnungen gesteigert.
Unter anderem dürfen Mitbewerber bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr aussprechen. Zudem darf bei der ersten Abmahnung kein Versprechen einer Vertragsstrafe gefordert werden.
Weiterhin dürfen Wirtschaftsverbände nur noch Abmahnungen versenden, sofern sie vom Bundesamt für Justiz geprüft wurden und sie auf der Liste der klagebefugten Verbände eingetragen sind.
Auch wird der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt. Eine Klage vor einem beliebigen Gericht in Deutschland wegen Rechtsverstößen im Internet soll nicht mehr möglich sein.
Keine Schleichwerbung bei Instagram-Posts
Landgericht München I, Urteil vom 29.04.2019 – Az. 4 HK O 14312/18
Die Beklagte hat aktuell knapp eine halbe Million Follower auf Instagram. Sie veröffentlicht regelmäßig Bilder im Zusammenhang mit Mode, Reisen und anderen Themen. Zum Teil enthalten ihre Posts Bilder mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder anderer Gegenstände. Die Beklagte erhielt keine Gegenleistung von den entsprechenden Herstellern. Der Verband Sozialer Medien e.V. ging davon aus, dass bei den unbezahlten Posts Schleichwerbung vorliege.
Das Gericht führte aus, dass die Beklagte zwar gewerblich handele. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die Posts der Beklagten getarnte Werbung darstellten. Hintergrund sei, dass der Instagram-Account der Beklagten das gewerbliche Handeln für die angesprochenen Verkehrskreise erkennen lasse. Da keine Gegenleistung erfolge, bestünden keine Kennzeichnungspflichten, die sich im Fall einer Zahlung durch die Unternehmen ergeben könnten.
Vom Gericht wurde allerdings betont, dass die Frage der Erkennbarkeit in jedem Einzelfall geprüft werden müsse. Eine Verallgemeinerung der Entscheidung im Hinblick auf andere Influencer oder Blogger sei daher nicht angezeigt.