Keine Verpflichtung eines Online-Händlers zur Angabe einer Telefonnummer.

EuGH, Urteil vom 10.07.2019 – Az. C-649/17

Nach Auffassung des EuGH müssen Online-Händler nicht zwangsläufig per Telefon erreichbar sein. Allerdings müssen die entsprechenden Unternehmen Kommunikationsmittel bereitstellen, über die Verbraucher schnell Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen und effizient kommunizieren können.

Der Entscheidung des EuGH lag eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Amazon zugrunde.

Der Verbraucherverband führte an, dass Amazon die Verbraucher nicht in rechtlich ausreichender Weise über die Telefon- und Telefaxnummer informiere. Insbesondere die Telefonnummer werde von Amazon nicht klar und verständlich angegeben. Der vorliegende Rückrufservice erfülle die Informationspflichten nicht, da für den Verbraucher eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten.

Der EuGH entschied, dass eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen oder gar einen Telefonanschluss, Faxanschluss oder ein E-Mail-Konto einzurichten, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten könnten, unverhältnismäßig erscheine. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall zum EuGH verwiesen.


Zwangsgeld wegen unterbliebener Datenauskunft.

VG Mainz, Urteil vom 09.05.2019 – Az. 1 K 760/18.MZ

Die Klägerin ist Betreiberin eines Tanzlokals in Rheinland-Pfalz. Die Beklagte ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin hat sowohl im Innenraum des Lokals als auch an der Außenfassade Videokameras installiert. Die Beklagte verlangte daraufhin auf Grundlage von Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO Auskunft über die Videoüberwachung in Form eines Fragenkatalogs. Dem Auskunftsverlangen kam die Klägerin allerdings auch nach mehrfachen Aufforderungen nur unzureichend nach. Aus diesem Grund erließ die Beklagte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.000,00.

Nach Auffassung des Gerichts sei das Zwangsgeld zu Recht verhängt worden. Die Aufsichtsbehörde verfüge über hinreichende Untersuchungsbefugnisse, die Klägerin anzuweisen, alle nach Art. 57 DS-GVO erforderlichen Informationen bereit zu stellen. Der Aufsichtsbehörde stehe daher nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO ein Auskunftsanspruch zu. Ferner stehe es im Ermessen der Behörde, eine bestehende Handlungsverpflichtung durch einen Verwaltungsakt zu konkretisieren und sodann im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen. Die Ausgestaltung der Fragebögen entspreche vorliegend dem Ermessen der Behörde und sei nicht willkürlich. Vielmehr dienten die Fragen dazu, die Videoüberwachung der Klägerin datenschutzrechtlich zu bewerten. Die Höhe des Zwangsgelds von EUR 5.000,00 sei zudem verhältnismäßig.