Newsflash Kartellrecht, heute ganz wesentlich vorbereitet von der derzeit bei uns im Hause tätigen Praktikantin Frau Carolin Goldbeck.
Kartellrecht meets Daten- und Verbraucherschutz: Entscheidung des Bundeskartellamtes fordert weitreichende Beschränkungen für Facebook bei der Verarbeitung von Nutzerdaten.
Das Bundeskartellamt hat bei der Begründung seines Vorgehens gegen Facebook nochmal nachgelegt: inzwischen ist neben dem Hintergrundpapier auch der Fallbericht verfügbar.
In a Nutshell: Facebook ist auf dem Markt für soziale Netzwerke mit weltweit 1,5 Mrd. täglich und 2,32 Mrd. monatlich aktiven Nutzern marktbeherrschend und laut Bundeskartellamt kann von einem Monopolisierungsprozess ausgegangen werden. Als marktbeherrschendes Unternehmen kommt Facebook somit eine besondere kartellrechtliche Sorgfaltspflicht zu, welcher das Unternehmen entsprechen muss und somit eine Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung zu Ungunsten der Marktgegenseite vermeiden muss.
Bislang musste jeder Facebook-Nutzer der Datensammlung und -zuordnung für Drittdienste außerhalb der Facebook-Seite im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmen. Damit konnte das Unternehmen von konzerneigegen Diensten, wie zum Beispiel WhatsApp und Instagram, aber auch Drittwebseiten Daten sammeln und dem jeweiligen Facebook-Nutzerkonto zuordnen. Aufgrund der Monopolstellung Facebooks können Nutzer nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen. Demnach mussten Nutzer entweder auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes verzichten oder einer solch umfangreichen Datenverarbeitung außerhalb der Plattform zustimmen.
Im Zusammenhang mit der festgestellten marktbeherrschenden Stellung hat das Bundeskartellamt nun das Verhalten von Facebook als Ausbeutungsmissbrauch bewertet. Ein sogenannter Konditionenmissbrauch, also die missbräuchliche Ausbeutung durch vertragliche Regelungen und Konditionen, behindert neben der Marktgegenseite auch gleichzeitig Wettbewerber. Nutzer werden dazu gezwungen einem solchen Umfang an Datensammlung und –zuordnung zuzustimmen.
Fortan soll lediglich das Sammeln der Daten von den konzerneigenen Diensten (insbesondere WhatsApp und Instagram) durch Facebook erlaubt sein. Eine Zuordnung darf nur noch nach freiwilliger Einwilligung des Nutzers erfolgen. Bei Drittwebseiten darf sowohl das Sammeln, als auch das Zuordnen von Daten durch Facebook nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers erfolgen.
Siehe auch Blogbeitrag "Die Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamtes":
Bundeskartellamt zeigt Sportsgeist: Werbespielraum für Olympische Athleten und Athletinnen erweitert.
Nach Zusagenentscheidung des Bundeskartellamtes haben sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) dazu verpflichtet, die Werbemöglichkeiten deutscher Athleten und Athletinnen im Vorfeld Olympischer Spiele und auch während der Olympischen Spiele im Zusammenhang mit den jeweiligen Sponsoren maßgeblich zu erweitern.
Nach Ansicht des Bundeskartellamts sind sowohl der DOSB als auch der IOC marktbeherrschend auf dem Markt für Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele. Die Einschränkungen für Werbemöglichkeiten, die sich aus Regel 40 der Olympischen Charta ergeben, sind jedoch nach Ansicht des Bundeskartellamts unter diesem Gesichtspunkt zu weitgehend. Demnach sei die Wettbewerbsbeschränkung, die sich daraus ergebe, nicht gerechtfertigt und folglich missbräuchlich.
Der DOSB hat als Reaktion einen neuen Leitfaden in sein Regelwerk aufgenommen. Die Regeln dieses Leitfadens sollen zukünftig den IOC-Regeln in Bezug auf Deutschland vorgehen. Somit bietet sich den Sportlern und Sportlerinnen erheblich mehr Handlungsspielraum, um Werbung in eigener Sache im Rahmen der Olympischen Spiele zu betreiben. Offen ist freilich, inwieweit die Diskriminierung von Sportlern anderer Nationalitäten sich in einem größeren Rahmen darstellt.
Erlesener Zirkel: Bundeskartellamt beendet Verfahren gegen Lesezirkel einvernehmlich
Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen acht Unternehmen des sogenannten „Lesezirkels“ einvernehmlich beendet. Die Unternehmen hatten offenbar nach Art eines sogenannten „Sternkartells“ jeweils mit einem zentralen Akteur vereinbart, dass das Abwerben von Bestandskunden unterbleiben beziehungsweise der wirtschaftliche Effekt (und Anreiz) eines Kundenwechsels durch „Abgeben“ eines eigenen Kunden kompensiert werden sollte.
Das Verfahren wurde einvernehmlich beendet. Die Pressemitteilung macht keine Angaben dazu, in welchem Zeitraum das Kartell aktiv war. Da bei Kundenschutzabsprachen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen regelmäßig eher schwierig ist, bleibt aufmerksam zu beobachten, ob das Bundeskartellamt noch weitere Informationen zur Verfügung stellen wird.