Zu den Anforderungen an eine Ressortaufteilung auf Ebene der Geschäftsführung.

(BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17)

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus.

Die Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen, ist hierdurch sicherzustellen. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation.


VW-Abgasskandal: Kunde hat Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.

(OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18)

Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchte Audi A4 mit einem Dieselmotor der Abgasnorm EURO 5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Es ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Volkswagen AG über umfassende Kenntnisse von einem Einsatz der Manipulationssoftware verfügt hat.


Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern.

(OLG München, Urteil vom 16.01.2019, 7 U 342/18)

Es liegt auch dann keine unzulässige Rechtsausübung und kein Missbrauch des Auskunftsrechts vor, wenn das Auskunftsersuchen allein beziehungsweise vorrangig dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, um diesen Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten. Letztlich stehen auch die Regelungen der DSGVO einem solchen Auskunftsanspruch nicht entgegen.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts.