Im letzten Teil unserer Reihe beschäftigen wir uns mit einer der wichtigsten Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), den neuen Vorgaben in Bezug auf Informationspflichten.

Alle Teile der Reihe im Überblick:

Die Einhaltung der Informationspflichten

Ab Geltung der DSGVO, also ab heute, muss bei Erhebung von personenbezogenen Daten die betroffene Person über eine Vielzahl von Punkten informiert werden. Es handelt sich hierbei insbesondere um Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragen (sofern vorhanden), den Zweck der Erhebung der Daten, die Rechtsgrundlage, Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, die Dauer der Speicherung und die Rechte der Betroffenen.

Relevant werden diese Änderung für jede Form der Erhebung von personenbezogenen Daten. So sind sämtliche Datenschutzerklärungen auf Internetseiten und Verträge bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (zum Beispiel Arbeitsverträge) anzupassen beziehungsweise um eine Anlage mit Hinweisen zum Datenschutz zu ergänzen.

Die entsprechenden Informationen sind schriftlich oder in anderer Form (gegebenenfalls elektronisch) zur Verfügung zu stellen.

Sofern die personenbezogenen Daten von einer anwesenden Person offline erhoben werden, ist zu beachten, dass die Person in der Regel nicht lediglich auf Informationen zum Datenschutz im Internet verwiesen werden darf.

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Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts. Darüber hinaus ist er auch im Datenschutzrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz tätig.