Rechtsanwalt Christoph Just zu aktuellen Änderungen und Veröffentlichungen im Vergaberecht. Jetzt lesen!
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Vergaberecht
Rechtsanwalt Christoph Just zu aktuellen Änderungen und Veröffentlichungen im Vergaberecht. Jetzt lesen!
Der Bieter, der einen Vergabefehler befürchtet, muss diesen erst rügen, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellt. Ob dieser per Mail versandt werden kann, lesen Sie hier!
I.
It may be coincidental, but the parallel cannot be overseen: The Brexit is getting increasingly clearer on the horizon – and the Frankfurt High Court (Landgericht Frankfurt am Main) starts its international ambitions in practice. Since January 2018 the Frankfurt High Court provides for a specialized chamber for commercial matters.
Jahrelang umkämpft, ist es nun Realität: Das bundesweite Wettbewerbsregister. Das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WRegG) ist seit dem 29.07.2017 in Kraft (BGBl. 2017 I, 2739). Ziel des bundesweiten Registers sind die Bekämpfung und Prävention von Wirtschaftskriminalität sowie der Schutz des fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen, § 1 Abs. 1 WRegG.
Das OLG Frankfurt hat in einem jüngst rechtskräftig beendeten Fall eines Werkvertrags über die Objektüberwachung eines größeren Bauvorhabens entschieden, dass bei vereinbarter Schriftform auch die Übermittlung der Kündigungserklärung per E-Mail oder Computerfax die „telekommunikative Übermittlung“ nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB wahre. Es sei dabei unerheblich, ob das Kündigungsschreiben zunächst ausgedruckt und später wieder eingescannt oder ob das Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt wurde. Achtung: Die Kündigungserklärung war hier nicht im Text der E-Mail selbst ausgedrückt (sonst: Textform, § 126b BGB) !
Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz ist am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, 203) worden. Damit hat der Gesetzgeber – noch – fristgemäß das Richtlinienpaket der Kommission (RLen 2014/23 [Konzessionsrichtlinie], 24 [Vergaberichtlinie] und 25 [Sektorenrichtlinie] vom 26. Februar 2014 umgesetzt. Zugleich ist damit das Fundament einer größeren Umgestaltung des gesamten Kartellvergaberechts gelegt.
Die Umgestaltung wird schon am Umfang augenfällig: Hatte das GWB zuvor 29 Paragraphen im 4. Abschnitt für das Vergaberecht eingeräumt, sind es nun 90. Es ist aber nicht nur der schiere Umfang, es ist auch inhaltlich erheblich verändert.