1. Der Bundesrat hat dem Entwurf der Bundesregierung für eine „Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)“ zugestimmt. Die Änderungen an den beiden Verordnungen waren notwendig, um Änderungen in der VOB/A in Kraft zu setzen. Geändert wurden der zweite Abschnitt sowie der dritte Abschnitt, die die VOB/A-EU und die VOB/A-VS betreffen. Geändert wird der statische Verweis auf diese beiden Regelwerke in § 2 Satz 2 VgV bzw. VSVgV. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 17. Juli 2019 gelten die geänderten Verordnungen damit ab dem 18. Juli 2019.

2. Für das Kartellvergaberecht ist der jeweils geltende Schwellenwert maßgeblicher Weichenstellung, § 106 GWB. Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Artikel 4 RL 2014/24/EU gilt für zentrale Regierungsbehör-den, alle obersten Bundesbehörden sowie alle oberen Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen (Bundesinstitute, Bundesanstalten, Körperschaften des öffentlichen Rechts) ein besonderer und nennenswert niedrigerer Schwellenwert für die Anwendung des Kartellvergaberechts. Dieser liegt derzeit bei EUR 144.000 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Das BMWi hat am 16. Juni 2019 eine Liste der betreffenden Stellen veröffentlicht, die auf der Website des Bundespresseamts eingesehen werden kann.


chj klein.jpg

Christoph Just LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, ist Partner in unseret Frankfurter Sozietät. Seine Praxis fokussiert sich auf Prozessführung (staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit) wie auch auf regulatory (Umwelt, Energie, Vergabe).