Jahrelang umkämpft, ist es nun Realität: Das bundesweite Wettbewerbsregister. Das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WRegG) ist seit dem 29.07.2017 in Kraft (BGBl. 2017 I, 2739). Ziel des bundesweiten Registers sind die Bekämpfung und Prävention von Wirtschaftskriminalität sowie der Schutz des fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen, § 1 Abs. 1 WRegG. Das ausschließlich elektronisch geführte Register stellt öffentlichen Auftraggebern künftig Informationen über Ausschlussgründe nach § § 123, 124 GWB zur Verfügung, also einschlägige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, um einen eventuellen Ausschluss von Unternehmen aus einem Vergabeverfahren besser bewerten zu können. Bislang führten lediglich einige Länder dezentral Korruptionsregister. Das Wettbewerbsregister ersetzt das Gewerbezentralregister.
Rechtsrahmen.
Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt als Registerbehörde geführt, § 1 Abs. 1 WRegG. Die Strafverfolgungsbehörden und Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten werden das Bundeskartellamt daher über einschlägige Entscheidungen informieren, die in das Wettbewerbsregister eingetragen werden. § 2 führt eine Liste der Straftaten auf, die registerfähig sind, auf; sie sind an die vergaberechtlichen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 angelegt, unter anderen Submissions- und Subventionsbetrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Sozialabgaben, aber auch Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (Schwarzarbeit, Ausländer ohne Genehmigung).
Betroffene Unternehmen werden vor der Eintragung angehört und ihnen ist der Inhalt der geplanten Eintragung mitgeteilt. Sie können hierzu binnen einer verlängerbaren Frist von 2 Wochen Stellung nehmen. Kann das Unternehmen die Fehlerhaftigkeit der Daten nachweisen, unterbleibt ein Eintrag bzw. wird der Eintrag korrigiert.
Ab einem geschätzten Auftragswert von € 30.000,00 netto sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Informationen beim Wettbewerbsregister abzurufen. Das kann bei zweistufigen Verfahren bereits auf der Ebene des Teilnahmewettbewerbs erfolgen. Bei Konzessionen und Sektorenaufträgen besteht die Abfragepflicht erst ab den Schwellenwerten, § 106 GWB. Fakultative Ausschlussgründe bleiben aber unabhängig von den Regeln des WRegG Ermessensentscheidungen des Auftraggebers über den Ausschluss.
Sanktionsdauer.
Je nach ihrem Inhalt sind Eintragungen nach 5 bzw. 3 Jahre aus dem Wettbewerbsregister zu löschen. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn ein eingetragenes Unternehmen einen Antrag auf Löschung stellt und ein berechtigtes Interesse an der Löschung hat. Erfolgreich ist der Antrag, wenn das Unternehmen eine Selbstreinigung nachgewiesen hat. Die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen prüft das Bundeskartellamt in eigener Verantwortung. Gegen eine ablehnende Entscheidung über den Löschungsantrag kann das betroffene Unternehmen – wie auch sonst bei Entscheidungen des Bundeskartellamts – Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einreichen.
Praktische Auswirkungen.
Das Wettbewerbsregister gibt den Auftraggebern ein praktisches, objektiviertes Werkzeug in die Hand, über gravierende Ausschlussentscheidungen zu befinden oder überhaupt über Tatsachengrundlagen zu erfahren, die zu einer solchen führen können. Für betroffene Unternehmen setzt es Anreize, Compliance-Strukturen nachhaltig einzuführen oder ggf. eingeführte zu verbessern.
Christoph Just berät Unternehmen in allen Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts und Vergaberechts