Frankfurt am Main, den 27. Mai 2020

Die Deutsche Presse-Grosso-Landschaft ist seit längerem mit Serien von Abrechnungsstreitigkeiten geplagt. Anlass war die branchenübliche Abrechnung bei sogenannter „körperloser Remission“. Die Praxis verfährt dabei so, offene Forderungen der Verlage gegen den Presse-Grossisten mit Gegenforderung aus Remissionen zu verrechnen und den sich daraus zu Gunsten der Verlage (hier: Klägerin) ergebenen Saldo regelmäßig auszubezahlen. Die Forderung der Klägerseite lief darauf hinaus, vorschüssig die Rechnung für ausgelieferte Exemplare zu zahlen, unabhängig von den später tatsächlich verkauften Stückzahlen, mithin also nicht einen Saldo zu zahlen, sondern den Gesamtwert der Auslieferungsstückzahlen. In einer Reihe von Fällen kam es aufgrund Remissionsquoten von 90 % und mehr zu erheblichen Differenzen im Zeitverlauf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt als erster obergerichtlicher Spruchkörper hat in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die praktizierte Abrechnungspraxis keinen rechtlichen Bedenken begegnet (4 U 102/18) und sich damit den Argumenten der erfolgreich vom Litigation-Team von SCHULTERIESENKAMPFF. um Christoph Just angeschlossen.

Das Urteil setzt sich eingehend mit der Auslegung von Absprachen auseinander, orientiert sich dabei jedoch an den Branchenüblichkeiten und hat daher unabhängig vom konkreten Fall der Streitparteien branchenweit Bedeutung.


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