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Eine aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg lässt keine Zweifel: wer es als Geschäftsführer bzw. Vorstand versäumt, geeignete Compliance-Strukturen zu implementieren, haftet der Gesellschaft persönlich. Auch die Business Judgement Rule stößt an ihre Grenzen, wo die Business Compliance Rule beginnt. Im konkreten Fall haben dem Geschäftsführer weder Compliance-Schulungen noch einfache Überwachungsmaßnahmen noch der Umstand geholfen, dass es sich mit 13 Mitarbeitern um ein mittelständisches Unternehmen gehandelt hat, geholfen, um die Haftung in Höhe von ca. EUR 800.000 zu vermeiden.

In Episode 6 des Compliance-Webtalks RECHTSANWALTER & LEBENSKÜNSTNER. ergründen Thorsten Walter und Dr. Kim Manuel Künstner live den zugrundeliegenden Sachverhalt, die Verteidigungslinie des beklagten Geschäftsführers, die wesentlichen Erwägungen des OLG Nürnberg und die praktischen Folgen der Business Compliance Rule. Fragen und Diskussionsbeiträge sind wie immer erwünscht.

Sie haben Fragen? Senden Sie uns diese vorab gerne an RECHTSANWALTER & LEBENSKÜNSTNER. unter RundL@schulte-lawyers.com.

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