Die ICC hat ihre neue Schiedsgerichtsordnung, anwendbar ab dem 1. März 2017, veröffentlicht. Vor allem wird die Möglichkeit eines beschleunigten Schiedsverfahrens – endlich – eröffnet. Zum Vergleich: Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) bietet bereits seit 2008 „Ergänzende Regeln für Beschleunigte Verfahren“ an; diese finden auf Wunsch der Parteien Anwendung („Opt-In“ Mechanismus).
Die ICC geht weiter. Das beschleunigte Verfahren soll automatisch auf alle Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 2 Mio. USD Anwendung finden. Voraussetzung ist, dass die Schiedsvereinbarung der Parteien nach dem 1. März 2017 abgeschlossen wurde. Darüber hinaus können sich die Schiedsparteien auf „Opt-In Basis“ für das beschleunigte Verfahren entscheiden, wenn der Streitwert 2 Mio. USD überschreitet oder die Schiedsvereinbarung vor dem Stichtag abgeschlossen wurde.
Bereits harsch kritisiert wird Art. 2.1 der Regeln für Beschleunigte Verfahren, wonach die Schiedsinstitution auch dann die Möglichkeit hat, einen Einzelschiedsrichter zu benennen, wenn die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung ein dreiköpfiges Schiedsgericht vorgesehen haben.
Dieser Einzelschiedsrichter ist ermächtigt, die Streitigkeit nach Aktenlage, d.h. insbesondere ohne mündliche Verhandlung oder Vernehmung von Zeugen zu entscheiden.