Impfungen? Kommen nicht wirklich voran. Öffnungen? Die ersten sind da, und gleich werden sowohl die Rufe nach weiteren Öffnungs-Schritten als auch die nach der Rückkehr zu strengeren Regelungen und neuen Beschränkungen laut. Was allen gemeinsam ist: mehr Tests sollte helfen, Infektionen früher zu erkennen und eine Ausbreitung einzudämmen - zumindest bis genügend Impfstoffe vorhanden und verimpft sind.
Und damit das mehr als nur das eine Mal pro Woche erfolgt, was derzeit für alle kostenfrei möglich ist, sollen nun auch die Unternehmen mit eingebunden werden.
Aus der eigentlich im Rahmen des Bund-Länder-Gipfels am 3. März 2021 beschlossen Pflicht für Arbeitgeber, den bei ihnen Beschäftigten Corona Selbst-Tests oder Schnell-Tests anzubieten, wurde nun erst einmal eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft, zumindest in der Mehrzahl der Bundesländer. Die Wirtschaftsverbände appellieren an die Unternehmen, Selbsttests und – wo möglich – Schnelltests anzubieten.
Was müssen Arbeitgeber also tun und bedenken?
Anbieten von Schnell- und Selbst-Tests.
Beide Test-Arten liefern innerhalb von in der Regel 15 Minuten ein Ergebnis. Beim Schnelltest wird dieser durch geschultes Personal vorgenommen. Wie der Name schon sagt sieht der Selbst-Test eine Testung durch den Beschäftigten selbst vor.
Arbeitgeber sollen (nicht müssen) ihren Beschäftigten einmal pro Woche kostenfrei einen Schnell- oder Selbsttest ermöglichen. Da es keine festen Vorgaben zum Prozedere gibt, können Arbeitgeber entweder selbst die Selbst-Tests besorgen und ihren Beschäftigten ausgeben oder auf Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Kosten hierfür übernehmen.
Auch die Organisation von Schnelltests für die eigene Belegschaft, die durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt wird, ist möglich – scheitert aber im Zweifel an personellen Ressourcen. Denkbar ist aber zum Beispiel, dass die Betriebsärzte solche Tests im Betrieb anbieten.
Das Anbieten dieser Tests sollte nachvollziehbar dokumentiert werden – die Bundesregierung hatte angekündigt, im April zu prüfen, wie diese freiwillige Selbstverpflichtung in den Betrieben umgesetzt werden, um gegebenenfalls doch striktere Vorgaben zu machen.
Anders ist das derzeit nur in Sachsen: das Bundesland hat per Landesverordnung festgelegt, dass Arbeitgeber ab dem 22. März 2021 verpflichtet sind, den vor Ort arbeitenden Beschäftigten ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Für Beschäftigte und Selbständige mit Kundenkontakt gilt ab 15. März 2021 sogar eine wöchentliche Testpflicht – sofern Tests zur Verfügung stehen und die Beschaffung zumutbar ist. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
Es bleibt abzuwarten, ob weitere Bundesländer nachziehen.
Beteiligung des Betriebsrats.
Die Regelungen, wie solche Selbst- oder Schnelltests durchgeführt werden, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG.
Hier bietet es sich an, die ja oft bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zu „Corona“ und die darin enthaltenen Anweisungen und Arbeitsschutzvorgaben zu ergänzen oder eine kurze Regelung hierzu zu vereinbaren.
Damit können Unternehmen dann auch gleich eine gute rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung schaffen, insbesondere wenn konkret erfasst wird, wer wann einen Test gemacht hat.
Teilnahme-Pflicht?
Genauso wenig wie es in den meisten Bundesländern derzeit eine Pflicht gibt, die Tests anzubieten, gibt es auch keine gesetzlich geregelte Pflicht zur Teilnahme. Die Ausnahme bildet die bereits erwähnte Verordnung in Sachsen, die für Beschäftigte mit Kundenkontakt wöchentliche Tests vorschreibt.
Im Übrigen stellt sich die Frage, ob eine verpflichtende Anordnung ein zu großer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten darstellt, zumindest dann, wenn der Beschäftigte keine Symptome aufweist und auch nicht in einem Bereich mit engem Personenkontakt tätig ist und daher keinem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Aufgrund der derzeitigen Sonderlage kann es aber durchaus sein, dass der verhältnismäßig geringe Eingriff eines Abstrichs von den Gerichten als zulässig angesehen wird.
Es ist aber zumindest möglich, dass Arbeitgeber nur noch solche Beschäftigte vor Ort in den Geschäftsräumen arbeiten lassen, die sich regelmäßig testen lassen. Andere Mitarbeiter müssten im Home-Office verbleiben. Wenn das nicht möglich ist werden sich je nach Einzelfall Fragen nach der Zulässigkeit der Testanordnung stellen. Daraus folgt dann, ob ein Mitarbeiter dennoch einen Vergütungsanspruch hat – oder ob ihm sogar arbeitsrechtliche Sanktionen drohen können.
Meldepflicht?
Ergibt ein Schnelltest ein positives Ergebnis, erfolgt eine Meldung beim Gesundheitsamt und ein folgender, kostenloser PCR-Test, um das Ergebnis zu verifizieren.
Beim Selbsttest sind Arbeitgeber darauf angewiesen, dass die Beschäftigten ihnen melden, wenn ein Ergebnis positiv war und sich dann um die entsprechenden Maßnahmen kümmern: häusliche Isolierung und Durchführung eines PCR Tests. Eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt für positive Selbsttests besteht nicht.
Hier muss daher von Arbeitgeberseite ein deutlicher Appell an das Verantwortungsbewusstsein der Beschäftigten gegenüber den KollegInnen - und nicht zuletzt dem Arbeitgeber erfolgen.
Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.
Astrid Krüger berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete und begleitet Restrukturierungen und Transaktionen.