Das Ende der Homeoffice Pflicht und andere Neuerungen, die künftig für Unternehmen gelten, stellen wir Ihnen in diesem Blogbeitrag vor.

Aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Um der Gefahren der Corona-Pandemie Herr zu werden, greift der Gesetzgeber auch zu Einschränkungen im Arbeitsleben. Konkret bestimmt vor allem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, was die Arbeitgeber tun sollen oder zu lassen haben. Auf die im Moment sinkenden Corona-Ansteckungszahlen und die gleichzeitig steigende Impfquote wurde nun reagiert.

Aktuelle Vorschriften.

Die Bundesnotbremse läuft Ende Juni aus und damit ist auch die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern wo es geht Homeoffice anzubieten, vorerst Geschichte.

Ab dem 1. Juli 2021 gilt zudem eine aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die weitere Lockerungen vorsieht.

Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten jedoch für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort:

  • Nach der aktualisierten Verordnung müssen Arbeitgeber weiterhin ihre Gefährdungsbeurteilung insbesondere auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus stetig weiter überprüfen und aktualisieren, sowie auf dieser Basis ein Hygienekonzept vorhalten und umsetzen.

  • Zwar entfallen künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen. Dort, wo die Sicherheit nicht durch andere Maßnahmen wie Abstand oder bauliche Vorrichtungen eingehalten werden, ist aber weiterhin eine mindestens medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, die vom und auf Kosten des Arbeitgebers zu stellen ist.

  • Auch weiterhin hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

  • Schnelltests müssen weiterhin zumindest zweimal pro Woche angeboten werden.

Das gilt weiterhin dann nicht, wenn Beschäftigte ausschließlich in Ihrer Wohnung arbeiten. Neu ist, dass das Testangebot auch entbehrlich ist, „soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Aus der Begründung des Referentenentwurfs ergibt sich, was der Gesetzgeber hiermit im Blick hatte: Schnelltests sind auch solchen Beschäftigten nicht mehr anzubieten, wenn diese vollständig geimpft sind oder eine vorangegangene Infektion mit dem Coronavirus mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Auf den ersten Blick ein Grund zur Freude: da lassen sich Kosten und Aufwand reduzieren; man könnte meinen, dass es hierdurch ein Recht des Arbeitgebers gibt, nach dem Impfstatus oder einer überstandenen Infektion zu fragen. Das ist insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen gerade sehr umstritten.

Der Gesetzgeber hat aber in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass hierdurch gerade kein neues arbeitsschutzrechtliches Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten geschaffen werden soll. Die Frage nach dem Impfstatus bleibt also bis auf wenige Ausnahmen beispielsweise im Gesundheitssektor (siehe § 23a Infektionsschutzgesetz) insbesondere datenschutzrechtlich sehr bedenklich.


Astrid Krüger berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete und begleitet Restrukturierungen und Transaktionen.

Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.