Reisezeit ins Ausland ist bei vorübergehender Entsendung zu vergütende Arbeitszeit.

(BAG, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17)

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland (vorliegend China), sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten. Die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück erfolgen nach dem BAG ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb regelmäßig wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei jedoch grundsätzlich nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Die Dauer des Elternurlaubs wird bei Berechnung der Dauer des Jahresurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen.

(EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C 12/17)

Zweck des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen ist es, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen sich zu erholen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums des Urlaubs tatsächlich gearbeitet hat. Daher ist eine Bestimmung nationalen Rechts, wonach bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub die Dauer eines vom Arbeitnehmer genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird, mit dem Unionsrecht vereinbar.

Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden: Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung.

(AG Essen, Urteil vom 04.10.2018, 6 BV 40/18 und 1 Ca 1124/18)

Wird ein Betriebsratsvorsitzender zunächst während seiner Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft und ist der Arbeitgeber später der Meinung, diese Hochstufung sei nicht gerechtfertigt gewesen, kann der Arbeitgeber die bereits gezahlte, erhöhte Vergütung aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot der Begünstigung nicht zurückfordern. Die erhöhte Vergütung ist aber auch nach Zahlungseinstellung nicht weiterhin geschuldet.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.