Mobilisierung zum Streik kann mangels anderer Möglichkeiten auch auf Firmenparkplatz vor Betriebsgebäude zulässig sein.
(BAG, Urteil vom 20.11.2018, 1 AZR 189/17)
Das Streikrecht beinhaltet die Befugnis der Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen, um sie zur Teilnahme am Streik zu bewegen.
Eine solche Aktion kann - abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude des bestreikten Arbeitgebers zulässig sein.
Keine Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei Freistellung von der Arbeit wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden.
(BAG, Urteil vom 19.09.2018, 10 AZR 496/17)
Einem Arbeitnehmer stehen keine Ansprüche auf tarifliche Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge für Zeiten zu, in denen er wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden tatsächlich nicht gearbeitet hat. Es würde dem Zweck der Zuschlagsregelungen zuwiderlaufen, besondere Erschwernisse wegen der ungünstigen Arbeitszeiten auszugleichen, wenn diese auch bei Freistellung von der Arbeit gezahlt würden.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betreiben eines Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin.
(LAG Hamburg, Urteil vom 13.09.2018, 2 TaBV 5/18)
Unterhält die Arbeitgeberin einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Antwort-Funktion ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht voraus, dass die technische Einrichtung auf die Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder dass der Arbeitgeber eine solche beabsichtigt. Es genügt, dass eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer dadurch ermöglicht wird. Mit der Nutzung eines Twitter-Accounts als Kommunikationsmittel bietet die Arbeitgeberin ihren Kunden gezielt eine Plattform, sich über ihr Unternehmen und ihre Mitarbeiter ihr gegenüber öffentlich – mit Hilfe der Antwort-Funktion - zu äußern.
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