Verwertung von 6 Monate alten Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess erlaubt – auch unter Geltung der DSGVO.
(BAG, Urteil vom 23.08.2018, 2 AZR 133/18)
Nachdem der Inhaber eines Zigaretten- und Zeitschriftenladens Warenschwund feststellte, wertete dieser Aufzeichnungen einer sichtbar installierten Überwachungskamera aus. Auf einer 6 Monate alten Aufzeichnung erkannte er, wie ein Ladenangestellter für Waren abgerechnetes Geld nicht in die Kasse legte sondern in seine Tasche steckte. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter und legte die Aufnahmen als Beweis vor. Dies ist möglich urteilte das BAG, der Arbeitgeber muss die Aufnahmen nicht sofort auswerten. Sofern es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung handelt kann diese auch nach längerer Zeit noch verwendet werden, ohne dass ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorliegt – dies gilt nach der DSGVO.
Der Arbeitgeber kann eine Streikbruchprämie als Arbeitskampfmittel einsetzen.
(BAG, Urteil vom 14.08.2018, 1 AZR 287/17)
Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten. In der Zusage einer solchen Streikbruchprämie liege zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten, eine solche sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
Behält sich ein Arbeitgeber den Widerruf der Dienstwagenüberlassung vor, muss dieser im Vertrag konkretisiert werden.
(LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2018 – 13 Sa 304/17)
Dem Arbeitnehmer wurde in seinem Arbeitsvertrag ein Dienstwagen zugesichert, den dieser auch privat nutzen konnte, jedoch behielt sich der Arbeitgeber vor, die Dienstwagenstellung aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, zu widerrufen. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend, ein Widerrufsvorbehalt ohne konkrete Kalkulierbarkeit wann ein solcher tatsächlich eintritt, genügt nicht den Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB und dem damit verbundenen Transparenzgebot und ist in Folge dessen unwirksam.