Teilen verboten: Verlage und Rechtsanwalt wegen Gebietsabsprachen mit Bußgeldern belegt.
Das Bundeskartellamt hat die Mediengruppe DuMont, eine verantwortliche Person und den sie beratenden Rechtsanwalt mit Bußgeldern in Höhe von EUR 16 Mio. wegen verbotener Gebietsabsprachen belegt.
Die Beteiligten hatten nach den Feststellungen des Bundeskartellamts bereits im Jahr 2000 mit dem Bonner Generalanzeiger zusammengewirkt, um das von beiden Verlagshäusern belieferte räumliche Marktgebiet aufzuteilen. Hierzu hatte man im Gebiet Bonn jeweils räumlich abgegrenzte Zonen vereinbart, aus denen sich entweder der eine oder der andere Verlag wechselseitig zurückzog.
Mit einer Geldbuße belegt wurde auch der Rechtsanwalt, der DuMont während des Absprachezeitraums beraten und an der Umsetzung der Absprache aktiv mitgewirkt hatte.
Fazit: die Koordinierung zwischen Wettbewerbern stellt weiterhin einen kartellrechtlich relevanten Bereich mit hoher Praxisrelevanz dar. Die Grenzen für die Kooperation mit (potentiellen) Wettbewerbern sind dabei sehr eng gesteckt. Das Verfahren zeigt auch anschaulich, dass selbst weiter zurückliegenden Verstöße (hier 18 Jahre in der Vergangenheit) nicht „beerdigt und vergessen“ werden können.
(Stahl)hart verhandelt: Bundeskartellamt billigt Neuorganisation von Stahlverband.
Die Wirtschaftsvereinigung Stahl (WV Stahl) ist mit dem Bundeskartellamt für die Vorgaben für eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung der Verbandsarbeit zu einer Einigung gelangt.
Die WV Stahl wird im Wesentlichen:
- die Gremienarbeit reduzieren und stattdessen anlassabhängig einzelne Projektgruppen einrichten,
- eine interne Clearingstelle für kartellrechtskonformes Verhalten einrichten,
- Art, Inhalt, Zustandekommen und Verwendung von Statistiken reformieren.
Die Clearingstelle wird die Tagesordnungspunkte von Gremiensitzungen im Voraus auf Kartellrechtskonformität prüfen und darüber hinaus bei kartellrechtlich sensiblen Themen als Prüf- und Protokollierungsinstanz handeln.
Das Gesamtsystem wird jährlich durch einen auf Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalt evaluiert.
Art, Inhalt, Zustandekommen und Verwendung von Statistiken werden in ein differenziertes System eingegliedert, das auf einer „Need to Know“-Basis funktionieren und lediglich kritische Daten einschließen soll. Auch bei der Erstellung von Statistiken prüft die Clearingstelle. Weiter wird ein System der Funktionentrennung etabliert und sog. „Datentreuhänder“ werden eingeführt. Daten und Statistiken dürfen durch Mitglieder wie Dritte nur noch in kartellrechtskonformer Weise verwendet werden.
Das Bundeskartellamt betont besonders den Umgang mit Konjunkturprognosen. Diese werden zukünftig nicht mehr, insbesondere nicht in Gremien oder mit den Mitgliedern, diskutiert.
Fazit: Die akzeptierten Umgestaltungsmaßnahmen sind derart umfassend, dass sie durch kleinere Verbände regelmäßig schwer zu leisten sein dürften. Für diese dürfte die Entscheidung daher zwar eine Richtschnur für die kartellrechtskonforme Gestaltung der Verbandsarbeit abgeben. Aber mit Blick auf den teilweise sehr unterschiedlichen Risikogehalt der Verbandsarbeit und die begrenzten Ressourcen könnten gerade kleinere Verbände schnell an ihre Grenzen kommen. Da allerdings Kostengründe die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht entschuldigen, bleibt gerade kleineren Verbänden, die Wirtschaftsdaten verwerten, nur ein möglichst effizientes und maßgeschneidertes System einzuführen.Hinweise auf schmutzige Geschäfte?– EU-Kommission eröffnet förmliches Ermittlungsverfahren gegen Automobilhersteller.
Die EU-Kommission hat gegen die Autohersteller BMW, Daimler und VW ein förmliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf unzulässige Absprachen eingeleitet. Die KFZ-Hersteller sollen sich abgestimmt, und Wettbewerb bei der Entwicklung und dem Einsatz von Abgasreinigungsvorrichtungen hierdurch vermieden haben.
Der zentrale Vorwurf besteht in der Verhinderung der Entwicklung von Abgasreinigungstechnologien in gegenseitiger Abstimmung. Die EU-Kommission weist in der Pressemitteilung insbesondere auf das Verbot hin, Vereinbarungen zur Einschränkung oder Kontrolle der technischen Entwicklung (Art. 101 AEUV) zu treffen.
Fazit: Das Verfahren dürfte sowohl wissenschaftlich als auch für die Praxis spannend werden. Das Ansetzen an der technologischen Entwicklung stellt für das Kartellrecht, das traditionell eher mit Märkten, Marktzugang und Konditionen und Preisen operiert, einen neuen Ansatz dar. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation und unzulässiger Koordination hat, abhängig von den bereits vorhandenen Beweisen, das Potential erhebliche Schwierigkeiten aufzuwerfen. Daneben dürfte es – einmal unterstellt eine Absprache wäre nachweisbar – auch nicht unproblematisch sein, die Auswirkungen einer Absprache festzustellen, wenn die KFZ-Hersteller diese nicht ausdrücklich niedergelegt haben sollten.
Klingt gut? EU-Kommission gibt Übernahme von Shazam durch Apple frei.
Die EU-Kommission hat die Übernahme von Shazam durch Apple freigegeben. Das Zusammenschlussvorhaben hatte unter anderem spannende Fragen zur Bewertung von Daten und Datenbanken in der materiellen Zusammenschlusskontrolle aufgeworfen.
Hintergrund für Letzteres war, dass sowohl Shazam als auch Apple über erhebliche Mengen (musik-)marktspezifischer Benutzerdaten verfügten. Deshalb stand die Befürchtung im Raum, die neu entstehende Einheit könnte in der Lage sein, aus dem entstehenden Vorteil einer besonders umfassenden Nutzerdatenbank in wettbewerbsschädlicher Art und Weise Nutzen zu ziehen.
Daneben war die Frage zu klären, ob die Fähigkeit von Apple, gezielt bestimmte Kunden anzusprechen erheblich verstärkt würde, zu beantworten. Zuletzt ging es um den Einfluss der Übernahme der bekannten Shazam-Handy App durch Apple auf den Markt.
Die EU-Kommission kann zu dem Ergebnis, dass von keinem der drei vorgenannten Effekte Wirkungen ausgehen würden, die hinreichend schwerwiegend und hinreichend wahrscheinlich sein könnten, um mit problematischen Auswirkungen auf den Wettbewerb rechnen zu müssen und gab den Zusammenschluss frei.
Fazit: Die Entscheidung liegt derzeit noch nicht im Volltext vor. Es ist aber zu erwarten, dass sich aus den Unterlagen des Verfahrens maßgebliche Erkenntnisse dazu gewinnen lassen werden, welchen Ansatz die EU-Kommission bei der Bewertung von Daten im Rahmen von Zusammenschlüssen zukünftig haben und wie sie in diesem immer bedeutender werdenden Bereich zukünftig entscheiden wird.
EU-Kommission ermittelt gegen slowakisches Eisenbahnunternehmen wegen verschwundener Dateien.
Die EU-Kommission hat der slowakischen ZSSK Beschwerdepunkte wegen der Behinderung von Ermittlungen übersandt, weil das Unternehmen Daten, die auf einem Laptop gespeichert gewesen sein sollen, verschwinden lassen haben soll.
Die Kommission wirft der ZSSK vor, den Ort, an dem der Laptop eines Mitarbeiters sich befindet, unzutreffend mitgeteilt zu haben. Bis die Mitarbeiter der Kommission dann schließlich in den Besitz des Gerätes kamen, war dieses bereits komplett neu installiert worden. Dadurch war es technisch nicht mehr möglich, die auf dem Gerät gespeicherten Informationen wiederherzustellen.
Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, dürfte das Unternehmen die Chuzpe ihrer Mitarbeiter teuer zu stehen kommen. Die Kommission hat bereits 2008 den Bruch eines Siegels bei E.ON mit EUR 38 Mio. und 2011 einen weiteren Fall mit einer Geldstrafe von EUR 8 Mio. geahndet. In diesen Fällen konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass der Verstoß gegen die Vorgaben des EU-Verfahrensrechts tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Tätigkeit der Kommission geführt hat.
Dies dürfte hier jedenfalls dann anders liegen, wenn die Kommission nachweisen kann, dass sich auf dem Laptop verfahrensrelevante Informationen befunden haben.
Fazit: Nicht oder schlecht geschulte Mitarbeiter sind bei Durchsuchungen oft schlicht überfordert. So kann auch die verständliche Reaktion, den Arbeitgeber zu schützen, genau das Gegenteil bewirken. Für Unternehmen kann die Einrichtung und Befolgung eines Verhaltensprogramms für Durchsuchungen hier schwerwiegende Fehler und Fehleinschätzungen der Mitarbeiter vermeiden helfen. Bei der Abwicklung von Durchsuchungen sollten erfahrene Rechtsberater hinzugezogen werden um (teure) Fehler möglichst auszuschließen und einen ordentlichen Ablauf der Maßnahme zu gewährleisten.