Verkehrsüberwachung: Bundesgerichtshof entscheidet zu Subunternehmerverträgen bei Busverkehrs-Konzessionen

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 12. Juni 2018 mit einer selbstverlängernden Subunternehmerbindung im Bereich des Busverkehrs befasst. In der Sache ging es um einen Subunternehmervertrag. Die Klägerin wollte die Unwirksamkeit einer langlaufenden Bindung durch den Subunternehmervertrag feststellen lassen.

Der BGH ruft in der Entscheidung in Erinnerung, dass Altverträge nicht deswegen der Anwendung des (aktuellen) Kartellrechts entzogen sind, weil sie um Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtskonform gewesen sind.

Den Kern der Entscheidung bildet allerdings die umfangreiche Auseinandersetzung des BGH mit langlaufenden Verträgen im Vertikalverhältnis, also zwischen Unternehmen auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette. Der Bundesgerichtshof bringt zum Ausdruck dass grundsätzlich ein Abgleich mit anerkannten Fallgruppen stattzufinden hat. Ob es über diese Fallgruppen hinaus weitere „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkungen geben kann lässt der BGH im Ergebnis offen.

Die Annahme, es liege eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung vor, führt nach der ständigen Entscheidungspraxis der EU-Gerichte dazu, dass eine genauere Analyse der Auswirkungen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung unterbleiben kann. Diese Folge macht die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung „attraktiv“ für die Begründung kartellrechtswidrigen Verhaltens. Richtigerweise ist aber große Zurückhaltung geboten. Außerhalb der anerkannten Fallgruppen sollten die Hürden für die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in jedem Fall hoch sein.

Hart wie Stahl: Bundeskartellamt verhängt erste Geldbußen im Edelstahl-Kartell

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen Edelstahlunternehmen in Höhe von insgesamt rund EUR 205 Mio. verhängt. Anlass waren Absprachen zur Berechnungsweise der Schrott- und Legierungszuschläge für Edelstahlprodukte sowie der Austausch strategischer Informationen.

Erneut war ein Wirtschaftsverband, die Edelstahl-Vereinigung e.V. Nebenbetroffene des Bußgeldverfahrens. Der Wirtschaftsverband habe den Absprachen in verschiedenen Gremien ein Forum gegeben und das Kartell durch die Aufbereitung von Daten unterstützt.

Nach der Pressemitteilung des Bundeskartellamts liefern die Absprachen von 2004 bis 2015 und betrafen verschiedene Edelstahlprodukte, darunter Edelbaustahl, Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl sowie RSH-Stahl mit erhöhter Widerstandsfähigkeit.

Das Edelstahl-Kartell wird die Gerichte sicher noch einige Zeit beschäftigen. Dadurch das Edelstahl in vielen Branchen und Erzeugnissen Verwendung findet, dürften Schadensersatzklagen für sehr verschiedene Abnehmer von Interesse sein. Die Dauer des Kartells von mindestens elf Jahren dürfte darüber hinaus auch zahlreiche Unternehmen über lange Zeit betroffen haben, so dass auch erhebliche Zinsforderungen in Rede stehen. Dies gilt umso mehr nach der klägerfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kartellschadensersatz, die gerade erst wenige Wochen zurück liegt.

Die Welle rollt an: Kartell-Schadensersatzklagen

Nachdem der Bundesgerichtshof verschiedene Grundsatzfragen zum Kartellschadensersatz geklärt hat (siehe Kartellrecht Newsflash Juni 2018) sind weitere Urteile in Kartell-Schadensersatzverfahren ergangen.

Das LG Stuttgart hat jüngst einer aus elf Dörfern bestehenden Gebietskörperschaft einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach wegen des Erwerbs des Unterbaus für ein Feuerwehrfahrzeug zugesprochen (LG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2018 – 30 O 33/17). Die Entscheidung bietet interessante Ausführungen zum Verjährungslauf und zur sachlichen Reichweite des Kartells.

Die Verteidigungslinie der Beteiligten des LKW-Kartells wird durch die zunehmend verfügbaren Entscheidungen klarer.

Im Weichen bzw. Schienenkartellen haben das OLG München (OLG München, Urteil vom 28. Juni 2018 – 29 U 2644/17 Kart) und das KG Berlin (KG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 U 13/14 .Kart) die Rechtsprechung des BGH aufgegriffen und (teilweise) im Sinne der Schadensersatzkläger entschieden.

Es dürfte zahlreiche weitere Parallelverfahren geben, deren Ergebnisse noch der Veröffentlichung harren.

SCHULTE RIESENKAMPFF. betreut selbst zahlreiche Kartellschadensersatzverfahren. Kürzlich konnte das Kartellrechts-Team bei SR. ein ähnliches Verfahren erstinstanzlich erfolgreich beenden. Die Zeiträume, die verschiedene Landgerichte für die Entscheidung über Kartellschadensersatzansprüche brauchen sind allerdings sehr verschieden. Es wird weiter zu beobachten sein, ob sich die Klageorte auch an Geschwindigkeit und Auslastung ausrichten.

Zu erwähnen ist noch, dass die EU-Kommission bereits mit Pressemitteilung vom 5. Juli 2018 auf die Komsultation interessierter Kreise zu Leitlinien zur Schadensschätzung in Kartell-Schadensersatzverfahren hingewiesen hat, hier zu lesen. Stellungnahmen können bis zum 4. Oktober 2018 eingereicht werden.

Luxusprobleme zurück in Frankfurt: OLG entscheidet zum (Amazon.de)-Plattformverbot

Mit Urteil vom 12. Juli 2018 hat das OLG Frankfurt über die Frage entschieden, ob der Luxusparfum-Hersteller Coty Einzelhändlern in Vertriebsverträgen verbieten darf, die gelieferten Luxusparfums auf Verkaufsplattformen, insbesondere Amazon.de anzubieten.

Das Oberlandesgericht hält das Verbot für zulässig. Nachdem bereits aus dem Verfahren heraus die Entscheidung des EuGH zur Luxuskosmetik angestoßen worden war, ist das Verfahren damit nun wieder „vor Ort“ in Frankfurt angekommen.

Die Entscheidung des OLG überrascht nicht. Die wesentlichen Fragen, insbesondere die zur Zulässigkeit von Plattformverboten konnten bereits seit der Entscheidung des EuGH in Sachen Coty als geklärt angesehen werden.

Schlechte Verbindung: Google wegen des Umgangs mit Handy-Betriebssystem Android und anderen missbräuchlicher Verhaltensweisen mit Rekordgeldstrafe belegt

Das Geschäftsmodell von Alphabet/Google beim Umgang mit Android als Betriebssystem für Mobilgeräte verstößt nach einer neuen Entscheidung der EU-Kommission gegen das EU-Kartellrecht.

Obwohl die Entscheidung selbst noch nicht bekannt ist, ist die Berichterstattung, nicht nur wegen des Bußgelds in Höhe von rund EUR 4,34 Mrd., bereits umfangreich.

Fest steht aus der offiziellen Pressemitteilung der EU-Kommission, dass diese drei Arten von Verstößen erkannt hat:

  1. Die illegale Kopplung der Google-Suche und Browser-Apps
  2. illegale, an die exklusive Vorinstallation der Google-Suche geknüpfte Zahlungen und
  3. illegale Behinderung der Entwicklung und des Vertriebs konkurrierender Android-Betriebssysteme.

Diese Verstöße knüpfen unmittelbar an drei Verhaltensweisen an:

  1. Google verpflichtet Hersteller dazu, die Google-Suche und Google Chrome auf Android-Geräten vorzuinstallieren (oft lassen sich diese auch nicht entfernen).
  2. Google bezahlt Hersteller und Mobilfunkbetreiber dafür, dass sie ausschließlich die Google-Suche auf ihren Geräten vorinstallieren.
  3. Google vereinbart mit Herstellern, dass keine anderen Android-Versionen außerhalb des Google-Systems (sogenannte „Android Forks“) entwickelt und genutzt werden sollen.

Neben der Zahlung des bereits genannten Bußgelds muss Alphabet/Google auch binnen 90 Tagen ein alternatives Modell vorlegen, durch das die beanstandeten Verhaltensweisen ersetzt werden können.

Die Entscheidung der EU-Kommission hat bereits zahlreiche Stellungnahmen, gerade auch in Blogs, hervorgebracht und eine Diskussion über die Veröffentlichung wissenschaftlicher Artikel gegen Bezahlung entfacht. Während die kartellrechtliche Argumentation der Kommission eher konservativ angelegt ist und auf den ersten Blick in „klassischer“ Koppelung und Marktmachtübertragung wurzelt, wird interessant sein, wie sich die Gerichte der EU in dieser Sache positionieren. Google/Alphabet hatte versucht, das Geschäftsmodell als Ganzes auch mit Blick auf Entwicklungskosten beziehungsweise Verbesserungen bei der Produktentwicklung zu rechtfertigen.

Mittelfristig dürfte spannend sein, ob es Geschädigte durch die Praxis von Google gibt, die auch tatsächlich Ansprüche geltend machen (können). Die EU-Kommission weist auch in diesem Fall allgemein auf die Möglichkeit von Schadensersatzklagen hin. Ob und inwieweit hier ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, ist allerdings vollkommen offen.

Knabbereien, Parfum und Kupferdraht; Bunker und Anhängerkupplungen: Zusammenschlussverfahren beim BKartA

Das Bundeskartellamt hat sich mit einem Zusammenschluss im Bereich salziger Snacks befasst. Der Zusammenschluss zwischen der Intersnack-Gruppe (Marken: Chio, funny-frisch, POM-BÄR, ültje) und der Tyrells-Group (Marken: Tyrrells, Lisa’s Bio-Kesselchips) wurde im Ergebnis freigegeben. Die Details der Freigabeentscheidung dürften insoweit spannend sein, als das Bundeskartellamt hier einen Zusammenschluss auf einem Markt, den es als „sehr konzentriert“ beschreibt auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung freigegeben hat.

Weitere Freigabeentscheidungen betrafen die Übernahme der Deutsche Gießdraht durch Aurubis (ehemalig Norddeutsche Affinerie), die Erweiterung von 7TV um Maxdome und Eurosport und die Übernahme der Parfümerie Akzente durch Douglas

Zusammenschlussvorhaben im Bereich Bunker (= Binnenschiff-Betankungsanlagen) und Anhängerkupplungen wurden hingegen zurückgezogen nachdem das Amt Bedenken angemeldet hatte.

Im Bereich Transaktionen ist danach auch über die besonders medienwirksamen Transaktionen hinaus große Aktivität festzustellen.