Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts in Bezug auf das Vorbeschäftigungsverbot gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, hatte das Bundesarbeitsgericht die Norm in der Vergangenheit so ausgelegt (besser gesagt: teleologisch reduziert), dass eine „Zuvor-Beschäftigung“ nicht vorliegt, wenn das Ende des früheren Arbeitsverhältnisses zur Zeit der Neubegründung drei Jahre zurückliegt. Beschäftigungspolitisch war das durchaus angebracht.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem aber nun eine deutliche Absage erteilt (Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 1 BvL 7/14 (Vorlagebeschluss) und Az. 1 BvR 1375/14 (Verfassungsbeschwerde))
Der Grundtenor der Entscheidung ist, dass die Arbeitsgerichte nicht einfach das Konzept des Gesetzgebers übergehen dürfen und ihr eigenes Konzept an dessen Stelle setzen dürfen. Mit der Aufweichung des Begriffs der „Zuvorbeschäftigung“ hätten sie aber genau dies getan.
Leider nur recht vage hat sich das Bundesverfassungsgericht dazu geäußert, wann Ausnahmen zugelassen werden könnten. Dies sei der Fall, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das könnten bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.
Für absolute Rechtssicherheit wird hier nur eine Gesetzesänderung sorgen können, in der der Gesetzgeber entsprechende Ausnahmen vom Grundsatz des Vorbeschäftigungsverbots fixiert.
Für die Praxis - insbesondere in großen Unternehmen - bedeutet dies, dass man zukünftig bei Bewerbern, die befristet eingestellt werden sollen, nachprüfen muss, ob es eine Vorbeschäftigung gab. Insbesondere in Zweifelsfällen bietet es sich an, den Bewerber aktiv hierzu zu befragen.