Die Flutkatastrophe zieht eine Spur der Verwüstung durch den Westen Deutschlands. Zerstörte Dörfer, beschädigte Häuser, Menschen, die alles verloren haben - die Bilder aus dem vom Hochwasser besonders betroffenen Westen Deutschlands machen immer noch fassungslos.

Dieser Katastrophe steht eine enorme Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung gegenüber. Neben medizinischem Personal, Helfern vor Ort und Unterkünften brauchen die Hilfsorganisationen vor allem eins: Geld!

Wenn sich Mitarbeitende zum Spenden entschließen, sind solche Spenden unter bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer und von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit.

Verzichten Mitarbeitende zum Beispiel zugunsten einer Spende auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens auf einem Arbeitszeitkonto, sind diese Entgeltbestandteile lohnsteuerfrei, unterliegen aber grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Wichtig: Bei Spenden zugunsten von Naturkatastrophen im Inland ist dies sogar noch günstiger:

Nach § 1 Abs., 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung zählen steuerfreie Zuwendungen eines Arbeitnehmers aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die zugunsten von Naturkatastrophen im Inland an Geschädigte geleistet wurden, nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Diese sozialversicherungsrechtliche Privilegierung erfasst sowohl Gehaltsumwandlungen aus laufendem als auch aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Auch die Umwandlung von angesammelten Wertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto zu Gunsten einer Spende ist damit möglich.

Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist, dass die Spende über den Arbeitgeber abgewickelt wird. Das bedeutet, dass das Arbeitgeberunternehmen die Spende auf das Spendenkonto der Hilfsorganisation leistet. Private Spenden der Arbeitnehmer erfasst die Regelung nicht.

Die Beitragsfreiheit der Spende ist der Höhe nach nicht begrenzt und grundsätzlich auch nicht an Fristen gebunden.

Praxistipp.

Für Unternehmen bietet diese Regelung eine attraktive Möglichkeit, angesammelte Wertguthaben auf den Arbeitszeitkonten der Belegschaft abzubauen, gleichzeitig Sozialabgaben zu sparen und – last but not least - Gutes zu tun.

Die Spendenbereitschaft der Belegschaft lässt sich über arbeitgeberseitige Zuschüsse erhöhen, die zusätzlich zu den von den Mitarbeitenden im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Spenden gezahlt werden. Feste Zuschüsse je gespendetem Euro sind ebenso denkbar, wie gestaffelte Zuschüsse, deren Höhe von der Höhe der Spende abhängt.


Thorsten Walter berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete.