Mit Wirkung zum 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB geändert. Das kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Klauseln in neu abzuschließenden Arbeitsverträgen haben, die zwingend die „Schriftform“ vorschreiben. Betroffen sind insbesondere sog. Verfallklauseln. Damit aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Regelung künftig nicht auch eine mündliche Geltendmachung reicht, sollten verwendete Musterverträge geprüft und ggf. angepasst werden. Vorsicht ist auch geboten, wenn ab dem 01.10.2016 alte Verträge geändert oder ergänzt werden.
In der Juli Ausgabe der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ hat unsere Partnerin Astrid Krüger die BAG Entscheidung vom 13.05.2015 (2 AZR 565/14) zu der Frage kommentiert, inwiefern die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente die Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung ermöglicht.
Bislang war es umstritten, ob das in Deutschland seit dem Jahr 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) auf Bereitschaftsdienste, während denen sich der Arbeitnehmer lediglich zur Arbeit bereit hält, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, anzuwenden ist. Nun gibt es Klarheit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 (5 AZR 716/15) das MiLoG für Anwendbar erklärt. Entscheidend für das Bestehen eines zusätzlichen Zahlungsanspruchs ist aber das monatliche Gesamtgehalt.
Mit Entscheidung vom 12. Juli 2016 hat das OLG Düsseldorf den Anträgen von REWE und Markant auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zur Übernahme von Tengelmann durch Edeka stattgegeben. Die Übernahme gilt daher (einstweilen) als gestoppt.
In seinem aktuellen Beitrag in der Steinbruch & Sandgrube (3/2016, S. 32 f.) zeigt unser Partner Christoph Just Möglichkeiten auf, wie Unternehmen die zuständigen Behörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren als Kooperationspartner ansprechen können.
Der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf sieht die Einführung eines Transaktionsgrößentests vor. Der Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle wird dadurch erweitert. Künftig muss bei Transaktionen ab einem Transaktionswert von über EUR 350 Mio. eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt selbst dann geprüft werden, wenn die Inlandsumsatzschwellen des GWB nicht erreicht werden.
Nach langen Verhandlungen hat das Europäische Parlament am 14. April 2016 die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) beschlossen. Die Verordnung ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten. Anwendbar wird sie ab dem 25. Mai 2018 sein. Sie gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat.
Mit seinem Urteil v. 07.04.2016 (Az.: VII ZR 56/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. eine lange in der Praxis erwartete Grundsatzentscheidung getroffen: danach sind die in einem Bauvertrag enthaltenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Nr. 2 VOB/B (2009) weder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam noch verstoßen sie wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 09.06.2016 (Az. IX ZR 314/14) entschieden, dass vertragliche Abrechnungsvereinbarungen, die auf den Regelungen des vom Bundesverband Deutscher Banken publizierten Musters „Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" beruhen, teilweise unwirksam sind, soweit sie den Bestimmungen in § 104 Insolvenzordnung (InsO) widersprechen.
In der aktuellen Lebensmittelzeitung (Nr. 22, S. 24) ist mein Kommentar zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt in Sachen Deuter und Coty erschienen. Ich zeige dort auf, dass das OLG Frankfurt in seiner Beurteilung insbesondere auf die jeweiligen Produkteigenschaften abgestellt hat.
Mit seiner Entscheidung vom 7. April 2016 (13 U 124/15 Kart) hat das OLG Celle überraschenderweise eine Mindestpreisbindung von Almased aufgrund des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Spürbarkeit als kartellrechtlich zulässig bewertet. Auf den ersten Blick gibt die Entscheidung Anlass zur Hoffnung für einen erweiterten Spielraum bei Mindestpreisvorgaben durch Hersteller. Allerdings fügt sich das Urteil nicht in die bisherige Entscheidungspraxis und Rechtsdogmatik in Deutschland und der EU ein.
Frankreich hat sein Zivilrecht umfassend reformiert. Ausdrückliches Ziel war es dabei, das napoleonische Werk zu modernisieren und dadurch die Attraktivität des französischen Rechts im internationalen Vergleich zu steigern. In der Tat führt die Novellierung zu einer gesteigerten Verständlichkeit des Textes und fördert damit die Transparenz.
Mit Urteil vom 19.01.2016 hat der BGH entschieden, dass bei (verzugsbedingter) Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber, dieser keine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung für den entgangenen Vertragszins verlangen kann.
Bei deutsche startups hat Dr. Kim Manuel Künstner das aktuelle Vorhaben der Regierung kommentiert, spezifische Umsatzschwellen für Zusammenschlussvorhaben auf digitalen Märkten in die deutsche Fusionskontrolle einzuführen (sog. "Anti-Exit-Gesetz").
Im e-commerce blog hatte ich bereits beschrieben, welche kartellrechtlichen Gestaltungsspielräume aber auch Fallstricke mit der Nutzung von Preisanpassungssoftware verbunden sind. Nunmehr wurde ich eingeladen, im Rahmen des prudsys personalization summit 2016 am 28./29. Juni in Berlin über dieses Thema zu referieren. Ich freue mich bereits auf spannende Diskussionen rund um das Thema dynamic pricing.