In der aktuellen Lebensmittelzeitung (Nr. 22, S. 24) ist mein Kommentar zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt in Sachen Deuter und Coty erschienen. Ich zeige dort auf, dass das OLG Frankfurt in seiner Beurteilung insbesondere auf die jeweiligen Produkteigenschaften abgestellt hat. Damit lässt sich auch erklären, warum das (laut OLG Frankfurt zulässige) Onlineplattformverbot für Rücksäcke mittlerweile beim BGH gelandet ist, während das OLG Frankfurt vor der endgültigen Bewertung des Onlineplattformverbots für Parfüms zunächst dem EuGH Vorlagefragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.


Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.