Mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention („Masernschutzgesetz“) erfährt insbesondere das „Infektionsschutzgesetz“ („IfSG“) entscheidende Änderungen mit weitreichenden Folgen auch für den Arbeitgeber.
Zentral sind die Einfügungen der § 20 Absätze 8 bis 14 IfSG. Denn seit dem 1. März 2020 dürfen Arbeitgeber in den betroffenen Sektoren neuen Arbeitnehmern Tätigkeiten nur noch übertragen, wenn diese nachgewiesen haben, dass von Ihnen keine Gefahr im Sinne einer Verbreitung von Masern ausgeht. Auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse gilt es, die nun geltenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes umzusetzen.
Hintergrund.
Die Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen und können schwere Krankheitsverläufe bedeuten. Zuvor ergriffene Schutzmaßnahmen wie eine Ausweitung der Prävention durch Aufklärung haben nicht den gewünschten Effekt der Eindämmung gebracht.
Als Reaktion hat der Gesetzgeber nun mit dem „Masernschutzgesetz“ umfangreiche Änderungen im Infektionsschutzgesetz vorgenommen, die bis zu einem Tätigkeitsverbot für betroffene Arbeitnehmer führen können.
Betroffene Unternehmen.
Betroffen von den neuen Regelungen sind Krankenhäuser, Arztpraxen, aber auch ambulante Pflegedienste und ähnliche Betriebe, Kindergärten, Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen nach §§ 23Abs. 3 S. 1, 33 Nr. 1 bis 4 und 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG.
Rechtslage bei Neueinstellungen.
Will ein Unternehmen neuen Arbeitnehmern eine Tätigkeit übertragen, muss zuvor Klarheit über deren Impfstatus vorliegen. Zukünftige Arbeitnehmer sind daher verpflichtet, dem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, wobei je nach Situation der Arbeitnehmer folgende unterschiedliche Nachweise in Betracht kommen:
Eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, darüber, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Achtung: Arbeitgeber dürfen potentiellen Arbeitnehmern ohne entsprechenden Nachweis keine Tätigkeiten übertragen.
Rechtslage bei bestehenden Arbeitsverhältnissen.
Auch in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen muss künftig der Masernschutzstatus sichergestellt werden. Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat der Arbeitgeber unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Das Gesundheitsamt kann dann zu Beratungen und zur Impfung auffordern.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bestehen nicht. Nur ein Ausnahmefällen kann das Gesundheitsamt Arbeitnehmern einen Tätigkeit untersagen.
Praxis.
Betroffene Arbeitnehmer müssen bei Neueinstellungen auf die Einhaltung der neuen Bestimmungen achten. Denn stellen Sie ohne entsprechenden Nachweis ein und übertragen Tätigkeiten, kann gegen sie ein Bußgeld verhängt werden. Selbiges gilt, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des 31. Juli 2021 die Meldung unterlässt.
Daher ist es wichtig, die bestehenden Prozesse bei Einstellung an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen:
Der Nachweis des Arbeitnehmers sollte vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages vorliegen. Keinesfalls darf eine Tätigkeit übertragen werden, bevor dieser Nachweis vorliegt.
Ergänzend kann der Arbeitsvertrag unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Bis zum Stichtag 31. Juli 2021 sollte überprüft werden, ob auch die bereits vor dem 1. März 2020 tätigen Arbeitnehmer den Nachweis vorlegt haben. Falls nicht, muss das örtlich zuständige Gesundheitsamt verständigt werden.
Bei der Umsetzung dieser Anpassungen helfen wir Ihnen bei Bedarf gerne.
Über den Autor.
Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.