Die EU-Richtlinie 2019/1937 forderte bereits bis zum 17. Dezember 2021die nationale Umsetzung eines umfassenderen Schutzes von Hinweisgebern oder Whistleblowern. Die Große Koalition konnte sich nicht mehr auf eine Umsetzung verständigen, weshalb durch die EU bereits ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wurde. Nun gibt es einen neuen Anlauf: Der Justizminister Marco Buschmann hat einen neuen Gesetzesentwurf für ein nationales Hinweisgeberschutzgesetz („HinSchG“) vorgelegt. Der Entwurf enthält 42 Paragrafen.
Inhalt.
Zweck des HinSchG soll es sein, Angestellte oder Beamte, die in einem Unternehmen oder im öffentlichen Dienst Missstände aufdecken, vor Kündigungen, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Disziplinarverfahren oder Mobbing besonders zu schützen. Es soll also nicht nur der private, sondern auch der öffentliche Sektor in den Geltungsbereich fallen, soweit mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt werden (zwischen 51 und 249 Mitarbeitern soll es aber eine „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023 geben).
Konkret soll geregelt werden, dass eine interne Meldestelle einzurichten ist, an die sich Mitarbeitende anonym wenden können. Alternativ können sie sich auch an das Bundesamt für Justiz als externe Meldestelle wenden.
Im Notfall, bei besonders gravierenden Missständen, sollen sie auch direkt an die Öffentlichkeit bzw. die Presse gehen dürfen.
Hinweisgeber sollen zudem insbesondere vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen geschützt sein, wenn sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in Unternehmen und Behörden aufdecken. Der Hinweisgeberschutz soll aber nicht nur bei angezeigten Verstößen gegen EU-Recht gelten – dies sah die EU-Richtlinie vor, sondern auch bei solchen gegen deutsches Recht.
Den Hinweisgebern soll eine Beweislastumkehr zugutekommen, wenn sie nach ihrer Meldung Opfer von Repressalien werden.
Wer das Hinweisgebersystem hingegen missbraucht, soll mit Schadenersatzansprüchen überzogen werden können.
Ausblick.
Natürlich muss zunächst abgewartet werden, in welcher Form das Gesetz tatsächlich beschlossen wird. Bereits jetzt stellen sind aber auf Basis der bisher vorliegenden Informationen Fragen, die für die Praxis relevant sein werden. Nur eines steht jetzt schon fest: das Gesetz wird eine große Relevanz für Personalabteilungen, aber auch die Datenschützer und Compliance-Officer mit sich bringen.
Praxis.
Unternehmen sind gut beraten, den Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens genau zu beobachten und frühzeitig zu reagieren. In Vorbereitung können bereits jetzt grundsätzliche Überlegungen angestellt werden, wie ein Hinweisgebersystem ausgestaltet werden könnte.
Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.