Das Wettbewerbsregister hat am 25. März 2021 seinen Betrieb aufgenommen. Die Auswirkungen auf Unternehmen sind erheblich. Betroffen sind vor allem solche Unternehmen, die besonders von öffentlichen Aufträgen und Vergaben abhängig sind, wie zum Beispiel in der Baubranche. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die wesentlichen Aspekte rund um das Wettbewerbsregister.


Was ist das Wettbewerbsregister?

Unternehmen müssen sich infolge der Umsetzung des mit dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vom Bundeskartellamt zu führenden Wettbewerbsregisters auf schärfere Konsequenzen bei Verstößen gegen „wirtschaftsdeliktische“ Tatbestände einstellen. Zu den bußgeldbewehrten Verhaltensweisen zählen neben Kartellrechtsverstößen unter anderem auch Geldwäsche, Bestechung und Vorteilsgewährung, Steuerhinterziehung, Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen und andere schwere Verfehlungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.

Das Wettbewerbsregister hat den Zweck, die Durchsetzung der vergaberechtlichen Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu intensivieren. Das WRegG ordnet daher die elektronische Eintragung von Unternehmen in das Wettbewerbsregister an, die einen im WRegG katalogisierten Tatbestand erfüllt haben. Ab einem Auftragswert von EUR 30.000 sind öffentliche Auftraggeber vor einer Zuschlagserteilung verpflichtet, etwaige Eintragungen jedenfalls zu demjenigen Bieter beim Bundeskartellamt abzufragen, dem der Auftraggeber den Auftrag zu erteilen beabsichtigt. Lediglich bei einem geringeren Auftragswert sind öffentliche Vergabestellen nicht verpflichtet, Einsicht in das Wettbewerbsregister zu nehmen. Sie sind jedoch auch in solchen Fällen dazu berechtigt.

Eine Eintragung wird häufig zu einem Ausschluss von Vergabeverfahren führen. Das Wettbewerbsregister begründet also weitere Anreize für Unternehmen, die „Spielregeln“ einzuhalten. Denn bei Zuwiderhandlungen droht nunmehr – neben hohen Bußgeldern und (Kartell-)Schadensersatz – auch vermehrt die Gefahr eines Ausschlusses von Vergabeverfahren.

Sowohl mit Blick auf die Prangerwirkung, die vom Wettbewerbsregister ausgeht, als auch mit Blick auf die finanziellen Einbußen, mit denen Unternehmen infolge des Ausschlusses von öffentlichen Vergabeverfahren rechnen müssen, sollten Unternehmen Compliance-Maßnahmen (zum Beispiel interne Richtlinien, Ermittlungen, Schulungen) ergreifen, um etwaigen registerrechtlich relevanten Rechtsverstößen vorzubeugen. Aber auch wenn ein Rechtsverstoß bereits vorliegt und eine Eintragung erfolgt sein sollte, muss alles unternommen werden, um den Verstoß zu kompensieren und eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister zu erreichen (sogenannte Selbstreinigung).

Ihr Ansprechpartner.

Dr. Michael Dallmann ist für Fragen zum Wettbewerbsregister bei SCHULTE RECHTSANWÄLTE. zuständig und ist Partner in unserem Kartellrechtsteam. Er berät seit bald 20 Jahren Unternehmen, Organisationen und Verbände in sämtlichen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich Kartellbußgeldverfahren und Compliance-Schulungen, der Fusionskontrolle sowie des Vertriebsrechts.

Herr Dr. Dallmann veröffentlicht regelmäßig zu kartell- und fusionskontrollrechtlichen Themen und war vier Jahre Vorstandsmitglied des Kartellrechtsforums Frankfurt am Main e.V.


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Das Wettbewerbsregistergesetz stellt an die Selbstreinigung und den Nachweis einer solchen gegenüber der Registerbehörde hohe Anforderungen. Gegenwärtig gibt es noch keine Richtlinien darüber, was Unternehmen konkret für eine Selbstreinigung tun müssen. Das Bundeskartellamt hat solche jedoch angekündigt. Die Registerbehörde kann aber jedenfalls verlangen, dass das Unternehmen ein Gutachten vorlegt, das die durchgeführten Selbstreinigungsmaßnahmen darstellt und bewertet. Es ist davon auszugehen, dass die Registerbehörde in allen Fällen, die nicht einfach gelagert sind, ein solches Gutachten einfordern wird.

Angesichts der Unklarheiten und unternehmerischen Risiken ist es bei Fragen zum Wettbewerbsregister und zur Selbstreinigung empfehlenswert, einen Experten zu fragen. Unser Rechtsanwalt und Wettbewerbsregisterexperte Dr. Michael Dallmann freut sich auf Ihre Nachricht. Einen ersten Zugang zu den vielfältigen wettbewerbsregisterrechtlichen Themen finden Sie in den Blogbeiträgen von Herrn Dr. Dallmann:


Rechtsberatung in Wettbewerbsfragen.

Bei SCHULTE RECHTSANWÄLTE. finden Sie Spezialisten, die seit vielen Jahren in sämtlichen Wettbewerbsfragen beraten. Wir sehen uns nicht nur als Berater, sondern vielmehr als Partner zur Erreichung der von Ihnen gesteckten Ziele. Bei uns erhalten Sie eine umfassende Beratung mit individuellen Lösungen für Ihr Anliegen und ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Team. Hierzu gehört neben rechtlichen Schwerpunkten, wie Kartellbußgeld- sowie Fusionskontrollverfahren auch die Beratung zu Angelegenheiten des Wettbewerbsregisters. Wir legen besonders Wert auf die präventive Vermeidung von Verstößen und unterstützen Sie gerne bei der Erstellung von Compliance-Systemen. Denn Compliance-Maßnahmen spielen nicht nur bei der Verhinderung von Verstößen, sondern auch bei der Wiedergutmachung und einer Löschung aus dem Wettbewerbsregister eine entscheidende Rolle.


Blogbeiträge.

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